Druck Kopf

Ambulant vor stationär

Nach § 39 SGB V haben Versicherte nur dann Anspruch auf stationäre Krankenhausbehandlung, wenn die Aufnahme nach Prüfung durch das Krankenhaus erforderlich ist. Dabei ist zu prüfen, ob das Behandlungsziel nicht durch teilstationäre, vor- und nachstationäre oder ambulante Behandlung einschließlich häuslicher Krankenpflege erreicht werden kann.

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