Ambulant vor stationär
Nach § 39 SGB V haben Versicherte nur dann Anspruch auf stationäre Krankenhausbehandlung, wenn die Aufnahme nach Prüfung durch das Krankenhaus erforderlich ist. Dabei ist zu prüfen, ob das Behandlungsziel nicht durch teilstationäre, vor- und nachstationäre oder ambulante Behandlung einschließlich häuslicher Krankenpflege erreicht werden kann.
Glossar
A
K