Datenschutz
Im Gesundheitswesen gilt der Datenschutz. Patientenbezogene Daten dürfen nur mit Zustimmung des/der betroffenen Patienten/Patientin an Dritte weitergegeben werden. Zweifelt die gesetzliche Krankenversicherung an der Notwendigkeit eines stationären Aufenthaltes, darf nur der MDK Einsicht in die patientenbezogenen Unterlagen erhalten.
Glossar
A
K