Grenzverweildauer
Wird für die Krankenhausbehandlung eines Patienten eine abgerechnet, können mit Ablauf der für diese Fallpauschale definierten Grenzverweildauer tagesgleiche Pflegesätze abgerechnet werden. Damit wird der Tatsache Rechnung getragen, daß ab einer gewissen Aufenthaltsdauer im Krankenhaus derart hohe Kosten entstehen, daß diese vom Krankenhaus aus der Fallpauschale nicht mehr finanziert werden können. So können beispielsweise bei einer Blinddarmoperation ab dem Erreichen der für diese Leistung geltenden Grenzverweildauer von 14 Tagen tagesgleiche Pflegesätze abgerechnet werden.
Glossar
A
K