Krankenhausbehandlung
Nach § 39 SGB V kann die Krankenhausbehandlung voll-, teil-, vor- und nachstationär sowie ambulant (Ambulantes Operieren) erbracht werden. Es gilt grundsätzlich die Rangfolge ambulant vor stationär.
Glossar
A
K
Nach § 39 SGB V kann die Krankenhausbehandlung voll-, teil-, vor- und nachstationär sowie ambulant (Ambulantes Operieren) erbracht werden. Es gilt grundsätzlich die Rangfolge ambulant vor stationär.