Krankenhausplanung
Anspruch auf Übernahme der Investitionskosten durch das Land sowie auf den Abschluß von Vergütungsverträgen mit den Krankenkassen haben nur die in den Krankenhausplan aufgenommenen Krankenhäuser. Gemäß § 6 KHG stellen die Länder Krankenhaus- und Investitionspläne auf. Das Nähere ist in §15 des Hamburgischen Krankenhausgesetzes (HmbKHG) geregelt. Der Krankenhausplan soll die allgemeinen Versorgungsziele festlegen und den künftigen Bedarf an Krankenhausleistungen auf der Basis wissenschaftlicher Methoden prognostizieren. Neben den bedarfsgerechten Krankenhäusern weist der Plan auch die mit dem Krankenhaus notwendigerweise verbundenen Ausbildungsstätten aus.
Die Beteiligten gemäß § 17 HmbKHG sind neben der HKG die Kassenverbände, die Ärztekammer, die Kassenärztliche Vereinigung, die Gewerkschaften und Berufsverbände. Sie sind bei der Erstellung des Krankenhausplans ebenso anzuhören wie die betroffenen Häuser. In strittigen Fällen haben die Länder jedoch das Letztentscheidungsrecht. Um in den Krankenhausplan aufgenommen zu werden, muß ein Krankenhaus leistungsfähig, wirtschaftlich und bedarfsnotwendig sein.