MDK
Das Aufgabenspektrum des Medizinisches Dienstes der Krankenversicherungen umfaßt u.a. Begutachtungsaufgaben im Einzelfall und Beratungsaufgaben in Grundsatzfragen. Im Einzelnen sind die Aufgaben des MDK in § 275 SGB V festgelegt. Die Krankenkassen ziehen den MDK zu Rate, wenn es um die Beantwortung schwieriger medizinischer Fragen geht, wie z.B. die Einleitung einer Rehabilitationsmaßnahmen oder die Überprüfung der Notwendigkeit des Krankenhausaufenthaltes.
Glossar
A
K