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Schiedsstelle nach §18a KHG

Die Schiedsstelle nach § 18a Krankenhausfinanzierungsgesetz (KHG) wird von der Landeskrankenhausgesellschaft und den Landesverbänden der gesetzlichen Krankenversicherungen (GKV) sowie dem Verband der privaten Krankenversicherungen (PKV) gebildet. Sie besteht aus einem neutralen Vorsitzenden sowie jeweils fünf Vertretern der Krankenhäuser und Krankenkassen. Die Schiedsstelle wird tätig bei Streitigkeiten um Budgets, so auch bei Streitigkeiten zum Landesbasisfallwert. Die Entscheidungen der Schiedsstelle bedürfen in den meisten Fällen der Genehmigung der Aufsichtsbehörde (in Hamburg die Behörde für Wissenschaft und Gesundheit), die Genehmigung ist vor dem Verwaltungsgericht anfechtbar.

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