Brennpunkt 25. November 2020

Rettungsschirm noch nicht wasserdicht

Der Rettungsschirm 2.0 für die Krankenhäuser in der Corona-Pandemie wurde mit dem Dritten Bevölkerungsschutzgesetz auf den Weg gebracht. Damit will Minister Spahn sein Versprechen einlösen, dass kein Krankenhaus wirtschaftlichen Schaden erleidet, wenn es bei der Pandemiebewältigung hilft.

Eine finanzielle Absicherung der Krankenhäuser bei der Bewältigung der laufenden Pandemie ist mit dem vorliegenden Gesetz bislang nur teilweise erreicht. Besonders für das Jahr 2021 fehlen noch wesentliche Elemente, um den Rettungsschirm funktionsfähig auszugestalten.

Anders als im Frühjahr 2020 werden nun nur große Krankenhäuser der Notfallstufen 2 und 3 unter den Rettungsschirm genommen. Nur diese erhalten pauschale Kompensationszahlungen wenn sie Betten zur Versorgung von COVID-19-Patienten freihalten müssen. Bislang haben sich jedoch wesentlich mehr Krankenhäuser in Hamburg an der Versorgung der COVID-19-Patienten beteiligt. Die Krankenhäuser der Notfallstufe 1 oder ohne eine solche Zuordnung erhalten keine Kompensationszahlungen mehr.

Einen weiteren zentralen Parameter für den zugesagten Defizitausgleich hat der Gesetzgeber den Spitzenverbänden auf der Bundesebene zur Verhandlung überlassen. Daher ist in keiner Weise absehbar, ob es gelingt, mit den Krankenkassen einen Vereinbarung über einen Ausgleichssatz in ausreichender Höhe abzuschließen. Für 2021 ist dieser Mechanismus noch völlig offen. Hier brauchen die Krankenhäuser schnell Planungssicherheit. Die Krankenhäuser erwarten, dass die politische Zusage des Rettungsschirms eingehalten wird. Dazu müssen die Budgets auf dem Niveau des Jahres 2019 durch diese Ausgleichsregelungen konkret abgesichert werden. Das ist die unabdingbare Voraussetzung für die verlässliche Versorgung der Menschen in der Pandemie.

Die Kliniken begrüßen, dass die Krankenkassen Rechnungen für Ihre Patienten weiterhin zügig bezahlen müssen. Damit wird die Zahlungsfähigkeit verbessert. Bürokratische Lasten sollen durch eine - leider nur vorübergehende - Limitierung von Anfragen des Medizinischen Dienstes verringert werden. Diesen beiden positiven Aspekte sollten verstetigt werden.