Satzung der HKG

Die Satzung der Hamburgischen Krankenhausgesellschaft e.V. in der Fassung vom 3. Mai 2022:

§ 1 Name, Rechtsform und Sitz

  1. Die Hamburgische Krankenhausgesellschaft e.V. (nachfolgend HKG genannt) ist eine Arbeitsgemeinschaft der Krankenhausträger und ihrer Spitzenverbände in der Freien und Hansestadt Hamburg.
  2. Die Gesellschaft wird in das Vereinsregister beim Amtsgericht Hamburg eingetragen.
  3. Die Gesellschaft hat ihren Sitz in Hamburg und ist als Landesverband Mitglied der Deutschen Krankenhausgesellschaft e.V.

§ 2 Zweck

  1. Der Gesellschaft obliegt die Förderung des Krankenhauswesens im Land Hamburg. Sie hat insbesondere die Aufgaben,
    1. grundsätzliche Fragen des Krankenhauswesens zu behandeln, soweit sie die gemeinsamen Belange der Mitglieder berühren,
    2. die gemeinsamen Interessen der Mitglieder zu vertreten,
    3. die öffentlichen Stellen, insbesondere die zuständigen Behörden und Ämter der Freien und Hansestadt Hamburg, bei der Vorbereitung und Durchführung von Gesetzen und Verordnungen, die das Krankenhauswesen betreffen, zu beraten sowie Stellungnahmen zu Krankenhausfragen gegenüber diesen Stellen und für die Deutsche Krankenhausgesellschaft zu erarbeiten,
    4. den Erfahrungsaustausch der Mitglieder zu pflegen, diese zu beraten und auf Wunsch in Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung zu vertreten,
    5. die in Rechtsvorschriften für das Krankenhauswesen zugewiesenen allgemeinen Mitwirkungsrechte wahrzunehmen, insbesondere die Krankenhausträger zu Verhandlungen über kostendeckende Erträge für stationäre und ambulante Behandlung und sonstige Leistungen zu begleiten und hierbei zu beraten,
    6. die Aus-, Fort- und Weiterbildung der Mitarbeiter der Krankenhäuser zu fördern sowie an diesen Bildungsmaßnahmen mitzuwirken.
  2. Die Gesellschaft verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung 1977. Etwaige Gewinne der Gesellschaft dürfen nur für ihre satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder dürfen keine Gewinnanteile und auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln der Gesellschaft erhalten. Die Gesellschaft darf niemanden durch Verwaltungsausgaben, die dem Zweck der Gesellschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigen.
  3. Die Gesellschaft kann sich an anderen Unternehmen, die im Gesundheitswesen und ggf. auch über Hamburg hinaus tätig sind, beteiligen.

§ 3 Mitgliedschaft

  1. Mitglieder der Gesellschaft können Krankenhausträger, die mindestens ein Krankenhaus in der Freien und Hansestadt Hamburg betreiben und Spitzenverbände und Vereinigungen der vorgenannten Träger sein. Eine bestehende Mitgliedschaft (Krankenhaus Reinbek St. Adolf Stift) bleibt unberührt.
  2. Der Antrag auf Aufnahme ist schriftlich an den Vorstand der Gesellschaft zu richten. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Im Falle der Ablehnung kann die Mitgliederversammlung angerufen werden. Mit der Aufnahme erkennt das Mitglied die Satzung der Gesellschaft an. In der Anlage zu dieser Satzung sind die Mitglieder nach Absatz 1, soweit sie nach § 6 stimmberechtigt sind, vom Tage des In-Kraft-Tretens dieser Satzung namentlich aufgeführt.
  3. Die Mitgliedschaft in der Gesellschaft kann auch durch Rechtsübertragung auf einen Nachfolgeträger übergehen.
  4. Die Mitgliedschaft endet:
    1. durch Austritt. Der Austritt ist nur zum Ende eines Kalenderjahres möglich und muss spätestens sechs Monate vor Ablauf des Jahres schriftlich erklärt werden. Frühestmöglicher Austrittstermin ist das Ende des dem Eintritt folgenden Kalenderjahres,
    2. wenn ein Mitglied keine Krankenhäuser mehr in der Freien und Hansestadt Hamburg oder ein unter den Bestandsschutz nach Absatz 1 Satz 2 fallendes Mitglied kein Krankenhaus mehr außerhalb Hamburgs betreibt oder vertritt,
    3. durch Ausschluss auf Beschluss der Mitgliederversammlung.

    Der Ausschluss ist nur zulässig bei schwerwiegenden Verstößen eines Mitgliedes gegen diese Satzung, vor allem gegen den Zweck der Gesellschaft, und wenn ein Mitglied mit der Zahlung von mindestens zwei Jahresbeiträgen in Rückstand ist. Ausscheidende Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Gesellschaftsvermögen.

§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Jedes Mitglied hat das Recht, an der Mitgliederversammlung teilzunehmen und die Einrichtungen der Gesellschaft in Anspruch zu nehmen.
  2. Die Mitglieder sind verpflichtet, die in § 2 genannten Bestrebungen und Aufgaben der Gesellschaft in jeder Weise zu fördern und den im Rahmen dieser Satzung gefassten Beschlüssen nachzukommen. Sie sollen die Gesellschaft von sich aus über alle wichtigen Vorgänge des Krankenhauswesens in ihrem Bereich unterrichten und Anfragen der Gesellschaft fristgerecht und vollständig beantworten.
  3. Die Mitglieder sind verpflichtet, die zur Deckung der Aufwendungen der Gesellschaft von der Mitgliederversammlung festgesetzten Mitgliedsbeiträge zu entrichten. Dies gilt nicht für die Spitzenverbände nach § 3 Absatz 1 Nr. 4.
  4. Der Mitgliedsbeitrag setzt sich zusammen aus einem für alle Mitgliedskrankenhäuser gleichen Grundbeitrag und einem budgetbezogenen Beitragsanteil. Die Summe aus Grundbeitrag und budgetbezogenem Beitragsanteil eines Krankenhauses darf einen Höchstbeitrag nicht übersteigen. Der Höchstbeitrag wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Der Höchstbeitrag kann durch die Mitgliederversammlung angepasst werden.
  5. Der Grundbeitrag beträgt je Krankenhaus 5.000 Euro. Bei Krankenhäusern, die sowohl Mitglied bei der Hamburgischen Krankenhausgesellschaft als auch Mitglied bei einer weiteren Landeskrankenhausgesellschaft sind, wird nur der halbe Grundbeitrag erhoben.
  6. Der budgetbezogene Beitragsanteil je Krankenhaus errechnet sich anhand eines von der Mitgliederversammlung jährlich festzusetzenden Promillesatzes vom zum Zeitpunkt der Beitragsfestsetzung zuletzt vereinbarten Erlösvolumen des Krankenhauses ohne Ausgleichsbeträge (= Erlöse aus Fallpauschalen, Pflegeentgelten, Zusatzentgelten und hausindividuell vereinbarten Entgelten). Die Krankenhäuser stellen die zur Berechnung der Beiträge notwendigen Daten bis zum 31. August eines jeden Kalenderjahres zur Verfügung.
  7. In besonderen Fällen kann der Vorstand mit Genehmigung der Mitgliederversammlung abweichende Regelungen vereinbaren. Ein im Laufe des Kalenderjahres eintretendes Mitglied zahlt den Beitrag für dieses Jahr anteilmäßig.
  8. In Ausnahmefällen kann die Mitgliederversammlung die Erhebung einer Umlage oder eines besonderen Beitrages zur Deckung von Sonderausgaben der DKG und HKG beschließen.

§ 5 Organe der Gesellschaft

Organe der Gesellschaft sind

  1. die Mitgliederversammlung (§ 6) und
  2. der Vorstand (§ 7)

§ 6 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ der Gesellschaft. Sie beschließt über alle Angelegenheiten der Gesellschaft, soweit nicht die Satzung die Zuständigkeit eines anderen Organs festlegt. Ihr obliegen insbesondere folgende Aufgaben:
    1. Feststellung und Änderung der Satzung,
    2. Aufstellung der Grundsätze für die Arbeit der Gesellschaft,
    3. Festsetzung der Beiträge nach § 4 Absatz 3, 4 und 6,
    4. Genehmigung des Wirtschaftsplans,
    5. Genehmigung der Jahresrechnung,
    6. Entgegennahme des Geschäftsberichts des Vorstandes,
    7. Entlastung des Vorstandes,
    8. Bestellung des Prüfers/der Prüfungsgesellschaft (§ 11),
    9. Wahl des ersten und zweiten Vorsitzenden,
    10. Auflösung der Gesellschaft nach § 12.
  2. Die Stimmenverteilung in der Mitgliederversammlung bestimmt sich nach dem Verfahren gemäß der nachfolgenden Sätze 2, 3 und 4. Die Stimmenzahl aller Mitglieder zusammen (Gesamtstimmenzahl) folgt aus dem Ergebnis einer Division des Gesamtbeitragsaufkommens des laufenden Jahres durch € 5.000,00. Von der Gesamtstimmenzahl erhält jedes Mitglied so viele Stimmen, wie es dem prozentualen Anteil seines Beitrags am gesamten Beitragsaufkommen der HKG entspricht. Bei den Berechnungen nach den Sätzen 2 und 3 wird jeweils kaufmännisch gerundet.
  3. Die ordentliche Mitgliederversammlung wird auf Beschluss des Vorstandes vom Vorsitzenden jährlich mindestens einmal einberufen. Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn der Vorstand es beschließt oder wenn Mitglieder, die zusammen mindestens ein Viertel der Stimmen vertreten, es unter Angabe der Verhandlungspunkte beantragen. Die Mitgliederversammlungen können als physische oder virtuelle Sitzungen erfolgen. Der Vorstand entscheidet hierüber nach seinem Ermessen und teilt dies den Mitgliedern in der Einladung mit. Die Vorschrift des § 32 Abs. 2 BGB bleibt hiervon unberührt.
  4. Die Einladungen zu Mitgliederversammlungen müssen unter Angabe der Tagesordnung mindestens drei Wochen vorher versandt sein. Die Zugangsdaten für virtuelle Sitzungen werden rechtzeitig vor der Sitzung per E-Mail versandt.
  5. Anträge zur Ergänzung der Tagesordnung sind mindestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung dem Vorsitzenden schriftlich einzureichen. Sie sind vom Vorsitzenden auf die Tagesordnung zu setzen. Der Nachtrag zur Tagesordnung muss mindestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung an die Mitglieder abgesandt sein.
  6. Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der erste Vorsitzende der Gesellschaft oder im Falle seiner Verhinderung der zweite Vorsitzende.
  7. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn die physisch oder virtuell anwesenden Mitglieder mehr als die Hälfte der Stimmen vertreten.
  8. Beschlüsse der Mitgliederversammlung bedürfen der Mehrheit der abgegebenen Stimmen, wobei Stimmenthaltungen nicht gezählt werden. Beschlüsse über Satzungsänderungen, über Ausschluss von Mitgliedern und über die Auflösung der Gesellschaft bedürfen einer Dreiviertelmehrheit aller Stimmen nach § 6 Absatz 2. In einer fristgerecht einberufenen zweiten Mitgliederversammlung kann jedoch ohne Rücksicht auf die Zahl der vertretenen Stimmen über diese Fragen mit Dreiviertelmehrheit beschlossen werden, wenn in der Einladung ausdrücklich darauf hingewiesen und das Einladungsschreiben per Einschreiben zugestellt ist.
  9. Die Abstimmung erfolgt in der Regel durch Handaufheben. Wird dabei der Wille der Versammlung nicht eindeutig erkennbar, hat die Abstimmung durch Auszählen der Stimmen zu erfolgen. Auf Antrag sind Abstimmungen geheim durchzuführen. Hierzu erhält das einzelne Mitglied Stimmzettel entsprechend der ihm nach Absatz 2 zustehenden Stimmzahl.
  10. Über jede Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das insbesondere die Beschlüsse und die Anwesenheitsliste zu umfassen hat. Das Protokoll ist vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen, den Mitgliedern zuzusenden und von der nächsten Mitgliederversammlung zu genehmigen.

§ 7 Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus zehn Mitgliedern. Seine Mitglieder und deren Vertreter werden auf die Dauer von zwei Jahren berufen, und zwar von der Asklepios Kliniken Hamburg GmbH vier Mitglieder und von dem Universitätsklinikum Hamburg-Eppendorf ein Mitglied, vom Verband freigemeinnütziger Krankenhäuser in Hamburg e.V. vier Mitglieder und vom Verband Deutscher Privatkrankenanstalten e.V. - Landesverband Hamburg - ein Mitglied.
  2. Die Bestellung der Vorstandsmitglieder und ihrer Vertreter erfolgt durch Mitteilung in Textform an die Geschäftsstelle. Die Bestellung gilt bis auf Widerruf in Textform. Sie bedarf jeweils der Bestätigung durch die Mitgliederversammlung.
  3. Der erste und zweite Vorsitzende werden auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung aus dem Kreis der Vorstandsmitglieder für zwei Jahre gewählt. Die Wahl erfolgt mit Dreiviertelmehrheit der abgegebenen Stimmen. Wiederwahl ist zulässig.
  4. Der Vorstand übt seine Tätigkeit ehrenamtlich aus. Er hat Anspruch auf Erstattung seiner Auslagen.
  5. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte der Gesellschaft und beschließt über die Angelegenheiten, die ihm die Satzung zuweist oder die ihm die Mitgliederversammlung überträgt.

    Der Vorstand hat insbesondere folgende Aufgaben:
    1. Einberufung der Mitgliederversammlung,
    2. Bestellung des Geschäftsführers,
    3. Bildung und Auflösung von Fachausschüssen und Kommissionen für besondere Aufgaben sowie die Berufung der Vorsitzenden der Ausschüsse und Kommissionen,
    4. Erlass von Bestimmungen über die Finanzwirtschaft sowie das Kassen- und Rechnungswesen der Gesellschaft,
    5. Erlass einer Geschäftsordnung für die Geschäftsstelle,
    6. Beschlussfassung über den Wirtschaftsplan und den Jahresbericht zur Vorlage an die Mitgliederversammlung.

    Darüber hinaus kann der Vorstand anstelle der Mitgliederversammlung in solchen Angelegenheiten Beschlüsse fassen, deren Behandlung nicht bis zur nächsten Mitgliederversammlung aufgeschoben werden kann. Von diesen Beschlüssen ist den Mitgliedern unverzüglich Kenntnis zu geben. Auf Antrag eines Mitgliedes sind sie auf der nächsten Mitgliederversammlung erneut zu verhandeln.

  6. An den Sitzungen des Vorstandes können die Vorsitzenden der Fachausschüsse mit beratender Stimme teilnehmen.
  7. Der Vorstand kann zu seiner Beratung weitere Sachverständige hinzuziehen. Darüber ist im Einzelfall zu beschließen.
  8. Der Vorstand wird vom Vorsitzenden einberufen. Der Vorsitzende hat eine Einberufung binnen einer Woche vorzunehmen, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder dies beantragen. Die Vorstandssitzungen können als physische oder virtuelle Sitzungen erfolgen. Der Vorsitzende entscheidet hierüber nach seinem Ermessen und teilt dies den Vorstandsmitgliedern in der Einladung mit.
  9. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Vorstandsmitglieder physisch oder virtuell anwesend ist.
  10. Beschlüsse des Vorstandes müssen mit einfacher Mehrheit gefasst werden. Über Beschlüsse ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Vorsitzenden und dem Geschäftsführer zu unterzeichnen ist. Für die Durchführung der Beschlüsse ist der Vorsitzende verantwortlich.
  11. Den Vorstand im Sinne des § 26 BGB bilden der erste und zweite Vorsitzende und ein weiteres, vom Vorstand zu benennendes Mitglied, von denen je zwei gemeinsam zeichnen.
  12. In Eilfällen kann anstelle des Gesamtvorstandes der Vorstand im Sinne des § 26 BGB beschließen. Von seinen Beschlüssen ist der gesamte Vorstand unverzüglich zu unterrichten.

§ 8 Geschäftsführung

  1. Der Geschäftsführer führt die laufenden Geschäfte im Rahmen der ihm vom Vorstand erteilten Vollmachten, Weisungen und besonderen Aufträge.
  2. Der Geschäftsführer leitet die Geschäftsstelle. Er ist Vorgesetzter der dort tätigen Mitarbeiter und zur selbständigen Einstellung und Entlassung dieser Mitarbeiter im Rahmen des vom Vorstand genehmigten Stellenplans berechtigt. Im Rahmen dieses ihm zugewiesenen Geschäftsbereiches vertritt der Geschäftsführer die Gesellschaft nach § 30 BGB. Er ist insoweit alleinvertretungsberechtigt.

§ 9 Fachausschüsse und Kommissionen

Der Vorstand kann im Rahmen seiner Zuständigkeit zu seiner Beratung Fachausschüsse und Kommissionen einsetzen; er beruft deren Leiter. Die Mitglieder des Vorstandes und der Geschäftsführer können an den Sitzungen der Fachausschüsse teilnehmen. Über das Ergebnis ihrer Beratung berichten die Leiter der Fachausschüsse dem Vorstand.

§ 10 Wirtschafts- und Rechnungsführung

  1. Geschäftsjahr der Gesellschaft ist das Kalenderjahr.
  2. Der Vorstand lässt durch den Geschäftsführer jeweils für ein Geschäftsjahr den Entwurf eines Wirtschaftsplanes aufstellen. Über den Wirtschaftsplan beschließt die Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes.
  3. Der Vorstand erlässt, soweit erforderlich, Bestimmungen für die Wirtschaftsführung.

§ 11 Rechnungsprüfung

  1. Der Jahresabschluss wird jeweils durch eine(n) Wirtschaftsprüfer/Wirtschaftsprüfungsgesellschaft geprüft. Über die Bestellung des Prüfers bzw. der Prüfungsgesellschaft beschließt die Mitgliederversammlung.
  2. Der Geschäftsführer legt der Mitgliederversammlung spätestens bis zum 30. September eines jeden Jahres das Rechnungsergebnis des abgelaufenen Jahres zusammen mit dem Prüfbericht des Wirtschaftsprüfers vor.

§ 12 Auflösung der Gesellschaft

Bei Auflösung der Gesellschaft oder Wegfall ihres bisherigen Zwecks bestimmt die Mitgliederversammlung über die Verteilung des noch vorhandenen Vermögens, das ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden ist.

§ 13 In-Kraft-Treten

Die Satzung tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.

Die Hamburgische Krankenhausgesellschaft wurde 1952 gegründet und ist seither zuverlässige Ansprechpartnerin bei allen krankenhausrelevanten Themen in der Hamburger Gesundheitspolitik.